Dank Hans Pawlik und der von ihm inhaltlich verantwortlichen Webseite http://www.ankershofen.at wissen wir, was es in Verbindung mit dem Wappen mit den drei Herzen alles geben sollte, aber bislang nicht zu finden ist

  • Standeserhebungen & Gnadenakte (wozu die Blasonierung - eine genaue Beschreibung des Wappen gehört)
  • Ahnenbaum, Ahnenliste, Stammbaum, Stammliste
  • Abbildungen von Wappen, Siegel, Porträts, usw. geben es sollte Hinweise auf Urkunden-Regesten geben Hinweis auf den Nachlass (z.B. Nachlass Ankershofen im Kärntner Landesarchiv) geben. inkl. Erklärungen der Abkürzungen und Zeichen
  • Betreff: Update der Webseite " ankershofen.at " Datum: Sun, 14 Mar 2021 Von: austria <austria@genealogy.at> An: 'Harald Lamprecht' <hlamprecht@friesenegger.at> S.g. Damen und Herren, ein Update der Webseite „ www.ankershofen.at „ ist online. Neben einigen neuen Ahnen ist vor allem zu vermelden, dass es mir zuletzt gelungen ist, die Eltern des Stammvaters Oswald Hofer in Althofen als HANNS HOFER, Ratsbürger, Marktrichter u. Schwarzfärber in Althofen, und SUSANNA, seine Ehefrau, 1606ff, urkundlich nachzuweisen. Die Ahnenreihe dieses adeligen in einer Linie freiherrlichen Geschlechtes geht somit noch eine Generation weiter zurück. Mit dem Wunsch, diesem seit 2011 online gestellten und seitdem für jedermann zugänglichen genealogisch-heraldischen Werke die möglichst größte Vollständigkeit zu geben, sind Ergänzungen und Berichtigungen laufend erwünscht. H. P.

Sehr geehrte Frau Schuster, Sehr geehrter Herr Lamprecht, Allgemein: Die Nachfrage ist groß, das Angebot begrenzt, wenn das Familienwappen unter den Gesetzen des Marktes betrachtet wird. In Österreich wurde ihm mit dem Adelsaufhebungsgesetz vom Jahre 1919 der Garaus gemacht. Streng genommen ist in Österreich seit damals das Führen von Adels- oder Familienwappen verboten. Der republikanische Gesetzgeber sah irrtümlich auch in den Wappen bürgerlicher Familien Insignien des Adels und schaffte sie zusammen mit den Adelswappen und Adelstiteln ab. Die Praxis zeigt sich milder, aber an einem ist nicht zu rütteln: Im Gegensatz zu den Wappen der Gebietskörperschaften - Republik Österreich, Bundesländer und Gemeinden - genießt das Familienwappen keinen wie immer gearteten gesetzlichen Schutz.

Damit ist dem irrtümlichen oder bewussten Missbrauch von Familienwappen, die gleichsam als solche ausgegraben und entdeckt werden, Tür und Tor geöffnet. Einst rechtmäßig verliehe Wappen sind jedoch wie ein Markenzeichen (bspw. „Coca-Cola“, oder Auto-Marken-Logos) urheberrechtlich geschützt!

Bevor leichtfertig alte Wappen als eigene Familienwappen reklamiert werden, sollten "Wappensuchende" die historischen Fakten im Auge behalten: Begrenzt war der Kreis jener Personen, die Wappen verleihen durften, wie auch jener, die Wappen empfingen.

Seit im Spätmittelalter das Wappenwesen monopolisiert worden war, durften Kaiser und König, alle Landesfürsten des Reichs sowie so genannte Hofpfalzgrafen, das waren vom Kaiser dazu bevollmächtigte Männer, an Personen und Institutionen Wappen vergeben („verleihen“). Durchwegs Wappen führte der Adel, mit der Erhebung in den Adelsstand ging immer die Verleihung eines Wappens einher. Mitunter wurden auch Nichtadelige mit Wappen ausgezeichnet, das waren durchwegs Leute aus dem gehobenen bürgerlichen Milieu der Städte, die öffentliche Funktionen innehatten, bevorzugt Beamte und höhere Militärs, selten Männer aus der bäuerlichen Schicht. 1818 wurde in der Habsburger Monarchie die Verleihung von Wappen an Nichtadelige eingestellt. Abseits des Adels war das Wappen somit eine Ausnahmeerscheinung. Denn das Wappen war ein Prestigeobjekt, an ihm hingen, verbunden mit dem Siegel, rechtliche Qualifikationen, und letztlich kostete es eine schöne Stange Geld, mit einem Wappen ausgestattet zu werden. Unverrückbar galt der Grundsatz, dass ein Wappen immer einer bestimmten Person und ihren direkten ehelichen Nachkommen zugedacht war, was mittels einer Urkunde, eines so genannten Wappenbriefes, dokumentiert wurde. Nach altem Recht wurde ein Personenwappen in männlicher Linie von Vater auf eheliche Kinder (Söhne und Töchter [nicht jedoch der Deszendenz der Töchter]), Enkel usw. weitergegeben, dieser Vorgang machte das Personenwappen zum Familienwappen.

Personen, die nicht zu den direkten ehelichen Nachkommen des "Wappenstifters" (das ist jene Person, der das Wappen verliehen worden ist, oder, falls diese unbekannt ist, der erste nachweisbare Wappenträger) zählten, waren von der Wappenführung ausgeschlossen. Wenn nun die wappenfähige Familie ausgestorben ist, ist deren Wappen an den Aussteller „heimgefallen“, d.h. an die ursprünglich Berechtigten (Verleiher, Souverän) zurückfallen (da er es ja nur verliehen hatte).

Da in Österreich mit der Monarchie das Familienwappen untergegangen und zur nostalgischen Reminiszenz verkümmert ist, kann hier nur an das ehrliche Gewissen appelliert werden: Überzeugen Sie sich, bevor Sie sich leichtfertig mit fremden Federn (Wappen) schmücken, ob Sie mit jener historischen Person, deren Wappen Sie als Familienwappen verwenden möchten, überhaupt verwandt sind. Generelle und automatische Zuschreibungen, wie gleicher Name, gleiche Familie (Geschlecht), sind falsch und unsinnig!

Pfusch und Schwindel sind im Bereich des Familienwappens seit vielen Jahrzehnten gang und gäbe. Heraldisches Unwissen und kommerzielle Interessen gehen hier seit längerem eine unheilige Allianz ein. Der Schein trügt, im wörtlichen wie im übertragenen Sinne, erfundene oder fälschlich zugeschriebene Familienwappen sind leider die Regel und nicht die Ausnahme. Unser Land ist ein El Dorado für eine seriöse, aber auch für eine abenteuerliche heraldische Schatzsuche.

Annahme und Führung eines (neuen) Familienwappens:

Nochmals: Wappen werden durch Geburt, Heirat und Adoption, durch Verleihung und – bei Personen bürgerlichen Standes – auch durch Annahme erworben. Jedermann konnte und kann sich nämlich ein Wappen zulegen, konnte und kann es auch jederzeit nach Belieben verändern. Ein ausschließliches Recht für Personen bestimmten Standes zur Wappenführung gab und gibt es nicht; insbesondere entspricht der Begriff eines „Wappenbürgers“ nicht der geschichtlichen Entwicklung des Wappenwesens, die im Gegenteil nicht von feststehenden Rechtsbegriffen, sondern von wandelbaren Modeanschauungen, örtlichen Gebräuchen, persönlichen Launen usw. abhängig war und ist. Wappen waren und sind keine Kennzeichen bestimmter Stände; wie der Adelige führten auch der Bürger und der Bauer (im süddeutschen Sprachraum seltener als im norddeutschen) ihr eigenes Wappen. Erst seit dem späteren Mittelalter gab es neben der Annahme aus eigenem Entschluss auch die Verleihung durch den Kaiser, König, oder durch einen in seinem Namen handelnden Beauftragten (Hofpfalzgrafen -> Palatinatwappenbrief) bzw. durch einzelne Landesherren, was Rechtssicherheit (Copyright) schaffte. Mit der Erhebung in den Adelstand war fast immer eine Wappenverleihung oder, falls ein solches schon vorhanden war, eine „Wappenbesserung“ oder „Wappen(ver)mehrung“ verbunden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine Wappenverleihung wohl ein Recht, nicht aber die Verpflichtung zur Führung des verliehenen Wappens schuf. Die Annahme eines Wappens war und ist also in das freie Belieben eines jeden gestellt, soweit nicht einem früheren Wappenträger desselben Wappens ein Schaden erwächst. Wappenwünsche und Wappenentwürfe sollten aber nur nach Beratung durch Sachverständige (Heraldiker) ausgeführt werden. Damit wird dann auch die Tätigkeit der Wappenfabriken (Heraldische Institute) eingeschränkt, die für jede Familie ein Wappen beschaffen zu können vorgeben; sie nennen als Quelle ihrer Machwerke häufig eine angebliche „Europäische Wappensammlung“, eine „Europäische Heraldik“, ein „Wappenforschungsinstitut“, ein „Alpenländisches Wappen Institut“, „Heraldisches Institute von...“, oder dergl., die es historisch gewachsen nie gegeben hat.

Bei ihnen steht natürlich nur die Erwirtschaftung eines Gewinns im Mittelpunkt.

Sehr oft finden sich die Vorbilder am zitierten Platz unter gleichen, ähnlichen oder durch Ummalen der Inschriften hergestellten Namen im „Alten Siebmacher“, oder anderen älteren Wappensammlungen. Diese schön gezeichnete Ausführungen der Wappenfabriken, die das Wappen der betreffenden Familie darstellen sollen - als kostbares Erbe gehütet und vererbt - werden meist mit einer Geschichte der betreffenden Familie versehen, die im Mittelalter beginnt, plötzlich abbricht und nach einer jahrhundertelangen Unterbrechung im Anfang des 19. oder Ende des 18. Jhdts. wieder fortsetzt, ohne für die Zwischenzeit die nötigen Glieder beizubringen. (Musterbeispiel: Prasch, Helmut: Die Burgstaller vom Purckhstall; 1975)

Sicherer ist die Registrierung eines (neuen) Wappens im deutschsprachigen Raum (auch für Österreichische Staatsbürger) über den Verein „Der Herold“ in Berlin, der seit dem Jahre 1922 die „Deutsche Wappenrolle“ führt, in die unabhängig von der Mitgliedschaft beim Verein, auf Antrag sowohl altüberkommene als auch neu angenommene bürgerliche Wappen gegen eine geringe Gebühr eingetragen werden. Über die erfolgte Eintragung wird eine Bescheinigung erteilt. Zweck dieser Einrichtung ist, die Tätigkeit der Wappenfabriken entgegenzuarbeiten, zu verhüten, dass neue Wappen schon bestehende Wappenrechte verletzten, dahin zu wirken, dass die Wappen den Regeln der Heroldskunst entsprechen und bei etwa entsprechenden Wappenstreitigkeiten den eingetragenen Wappen (die veröffentlicht werden) die Priorität zu sichern. Auf Österreichischer Ebene gibt es leider keine seriöse „Wappenrolle“.

Noch einmal der Weg zum eigenen Familienwappen: Die erste Frage, die sich stellen wird, ist die nach einem eventuell früher einmal in der Familie geführten Wappen, das aus irgendwelchen Gründen in Vergessenheit geriet. Dazu erlaube ich mir folgende Bemerkung: Wenn Ihre Familie P. in Oberkärnten ein von einem Souverän verliehenes Wappen - im konkreten Fall das Wappen mit den 3 Herzen auch den Freiherrnstand (und vorausgehend der einfache Adelstand)! - in der Vergangenheit tatsächlich bereits verliehen bekommen hätte, so würde Jemand innerhalb Ihrer Familie das Original-Wappen- und Freiherrnstands-Diplom, zumindest aber eine (beglaubigte) Abschrift („Vidimus“) davon besitzen. Eine erhaltene Standeserhebung oder einen Gnadenakt vergisst kein Geschlecht (Familie). Alles andere („aus irgendwelchen Gründen in Vergessenheit geraten...“) ist fast immer unter der Rubrik „Familienmärchen“ einzuordnen. Wie auch immer.

Zur Klärung dieser Frage ist eine intensive Nachforschung in Archiven, Bibliotheken, Museen u. genealogisch-heraldischen Vereinen notwendig. In den meisten Fällen wird jedoch die Suche nach einem tatsächlich überlieferten Wappen erfolglos sein. Selbst wenn man auf ein Wappen stößt, das mit dem eigenen Namen verbunden ist, wird man zunächst einmal prüfen müssen, ob man überhaupt zur führungsberechtigten Familie gehört: Namensgleichheit ist nicht automatisch auch Wappengleichheit!

Somit wird von der Mehrzahl der an einem eigenen Familienwappen Interessierten über die Gestaltung und Annahme eines neuen Wappens nachgedacht werden müssen. Bei dem neuen Wappen ist vor Allem darauf zu achten, dass es nicht mit einem bereits bestehenden Wappen deckungsgleich ist oder ihm so ähnelt, dass es mit ihm verwechselt werden kann. Selbstverständlich sollten auch die heraldischen Regeln, speziell bezüglich der Farbgebung, genau befolgt werden. Die gleiche Schlichtheit wie bei den Farben empfiehlt sich auch bei den Symbolen, jede Überhäufung des Wappens mit einer Vielzahl von Symbolen ist unbedingt zu vermeiden. Die Ausarbeitung des neuen Familienwappens sollte nicht nur der Phantasie überlassen bleiben. Man ist gut beraten, wenn man als Laie die Hilfe eines Fachmanns in Anspruch nimmt. Ist ein neues Wappen fertig gestaltet, von einem Fachmann positiv begutachtet und von der Familie akzeptiert worden, stellt sich die Frage nach seiner Sicherung für kommende Generationen. Eine Möglichkeit dazu, die Eintragung in eine Wappenrolle, habe ich Ihnen bereits oben genannt.

Es gibt, wie bereits mehrfach gemeldet, immer wieder Versuche sich Wappen einer Familie mit gleichem Namen anzueignen.

Da auch in Ihrem konkreten Fall P. kein verwandtschaftliches Verhältnis zu dem ursprünglichen Wappenstifter den „Freiherren Burgstaller“, weder genealogisch, auch nicht örtlich, erst recht nicht rangmäßig („standesgemäß“ → hier in Millstatt urkundlich gesichert einfache unfreie Untertanen auf einer Bauernhube, dort freie Herren), nachzuweisen ist, hat die Verwendung und Führung dieses adeligen Wappens zu unterbleiben. Herr H. Prasch irrt bzw. schwindelt!

Mein Vorschlag: Mir sind von zwei bürgerlichen P.-Siegel-Wappen aus Oberkärnten (1572 u. 1770) bekannt. Ein verwandtschaftlicher Zusammenhang dieser zwei P. mit ihrem P.-Stamm ist mir z.Z. jedoch (ohne diesbezüglich je recherchiert zu haben) nicht bekannt. Bei jenem aus 1770 ist vielleicht eine verwandtschaftliche Verbindung mit entsprechender Recherche nachzuweisen, beim älteren (1572) wohl – infolge des Quellenmangels - kaum möglich.

Auch ohne direkter Verbindung könnte Ihr „Familienverband“ P. dieses eine bekannte Wappen aus 1770 (JPG des gut erhaltenen Siegels in meinem Besitz, Originalquelle bekannt) - weil es sich auch eindeutig um ein bürgerliches handelt, mit der Argumentation „der örtlichen Nähe“ zu Millstatt, (ev. leicht verändert) „annehmen“, und dieses beim „Herold“ schützen lassen. Eine solche Vorgangsweise ist jedenfalls gängige Praxis. Es besteht beim Herold (aus Geschäftsinteresse) sogar die Möglichkeit bereits verstorbene Geschwister und Eltern „posthum“ als Wappenberechtigte anzuführen. Was halten Sie davon?

Hans Pawlik austria@genealogy.at

PS.: Neben diesen Siegelwappen kennen ich noch einige weitere adelige und bürgerliche P.-Wappen aus dem historischen Gebiet Innerösterreich, von denen ich auch meist JPGs besitze.

Zahlreiche Genealogische und heraldische Begriffe finden sich auf seiner Webseite http://www.genealogy.at/deutsch/begriffe.htm